Artikel 7 VO (EU) 2014/510
Stellung von Sicherheiten für Einfuhrlizenzen
(1) Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz einführt.
(2) Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.
(3) Wenn die Erzeugnisse jedoch infolge höherer Gewalt nicht innerhalb dieser Frist eingeführt wurden oder wenn die nicht eingeführte Menge unterhalb der Toleranzschwelle liegt, verfällt die Sicherheit nicht.
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