Artikel 8 VO (EU) 2014/510
Übertragene Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:
- a)
- Bindung der Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz;
- b)
- Rechte und Pflichten, die sich aus der Einfuhrlizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;
- c)
- die Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen besteht, oder in denen der Ursprung anzugeben ist;
- d)
- Vorschriften für die Bindung der Erteilung der Einfuhrlizenz oder der Überführung der unter diese Lizenz fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;
- e)
- Vorschriften für die Übertragung der Einfuhrlizenz oder Einschränkungen ihrer Übertragung;
- f)
- Fälle, in denen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist;
- g)
- Vorschriften, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 die Stellung einer Sicherheit erforderlich machen;
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.