Artikel 4 VO (EU) 2014/510
Höchstsatz des Einfuhrzolls
(1) Soll ein Höchstzollsatz angewandt werden, so wird das Verfahren zu dessen Berechnung gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
(2) Setzt sich der Höchstzollsatz für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus einem Zusatzzoll für Zucker und Mehl zusammen, so wird das Verfahren zur Berechnung dieses Zusatzzolls gemäß Artikel 31 AEUV im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.
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