Artikel 3 VO (EU) 2014/510
Bestandteile der Einfuhrzölle
(1) Für die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Agrarteilbetrag, der nicht Teil des Wertzolls ist, und einer auf Wertbasis berechneten nichtlandwirtschaftlichen Komponente.
(2) Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus einem Wertzoll und einem Agrarteilbetrag, der Teil des Wertzolls ist. Besteht kein Wertzoll für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführt sind, so gilt der Agrarteilbetrag für diese Erzeugnisse als Teil des spezifischen Zolls auf diese Erzeugnisse.
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