Artikel 5 VO (EU) 2014/510

Zusätzliche Einfuhrzölle zur Vermeidung oder Bekämpfung nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang IV erlassen, bei deren Einfuhr neben dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nur erlassen, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu bekämpfen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben, sofern

a)
die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der WTO mitgeteilten Preisniveau liegen (im Folgenden „Auslösungspreis” ), oder
b)
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Auslösungsvolumen” ).

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle nach Absatz 1 werden nicht eingeführt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen solcher zusätzlicher Einfuhrzölle angesichts des angestrebten Ziels unverhältnismäßig wären.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise auf der Grundlage der CIF-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

Die CIF-Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

Die repräsentativen Preise werden in regelmäßigen Abständen anhand der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission(1) erhobenen Daten festgelegt.

(4) Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage der Marktzugangsmöglichkeiten festgesetzt, definiert als Einfuhren im Verhältnis zum entsprechenden Verbrauch der Union in den drei Jahren vor dem Jahr, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen (in Prozent).

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Artikels, insbesondere in Bezug auf die Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises und die Vorlage von Belegen, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ermittelten Erzeugnisse erlassen, um

a)
die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle festzulegen;
b)
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle festzulegen.

(7) Die Kommission veröffentlicht die Auslösungspreise nach Absatz 1 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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