Artikel 10 VO (EU) 2014/513

Soforthilfe

(1) Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

(2) Die Soforthilfe erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.