Artikel 9 VO (EU) 2014/513

Technische Hilfe

(1) Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.

(2) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5 % des dem jeweiligen Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 200000 EUR nicht übersteigen.

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