Artikel 8 VO (EU) 2014/513

Unionsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind ( „Unionsmaßnahmen” ) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2) Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und die vor allem Folgendes unterstützen:

a)
Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, der zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich ist;
b)
länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;
c)
Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekten zum Monitoring der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;
d)
Projekte zur Förderung der Vernetzung, öffentlich-privater Partnerschaften, des gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie zur Förderung von Fortbildungs- und Austauschprogrammen;
e)
Projekte zur Unterstützung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;
f)
Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem durch das Europäische Zentrum gegen Cyberkriminalität;
g)
Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;
h)
besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;
i)
Studien und Pilotprojekte;

(3) Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele werden mit dem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls den internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;
b)
Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;
c)
Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung technischer Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;
d)
Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;
e)
Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;
f)
Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;
g)
Studien und Pilotprojekte.

(4) Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

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