Artikel 7 VO (EU) 2014/513

Nationale Programme

(1) Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird der Kommission zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu erstellenden nationalen Programm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

(2) Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, fördern die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele die im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, wobei sie die Ergebnisse des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten politischen Dialogs berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten verwenden nicht mehr als 8 % ihrer Mittelzuweisungen unter dem nationalen Programm für die Instandhaltung der IT-Systeme der Union und der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, und nicht mehr als 8 % für Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern, mit denen die strategischen Prioritäten der Union gemäß Anhang I dieser Verordnung umgesetzt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte strategische Prioritäten der Union zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen.

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