Artikel 6 VO (EU) 2014/513
Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
(1) 662 Mio. EUR werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
- a)
- 30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;
- b)
- 10 % im Verhältnis zur Größe ihres Hoheitsgebiets;
- c)
- 15 % im Verhältnis zur Anzahl der Passagiere bzw. 10 % im Verhältnis zu den Tonnen Fracht, die an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden;
- d)
- 35 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).
(2) Als Bezugszahlen für die Daten gemäß Absatz 1 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Unionsrecht übermittelten Daten erstellt. Referenzdatum ist der 30. Juni 2013. Die Zuweisungen an die nationalen Programme, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien berechnet werden, sind in Anhang III angegeben.
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