Artikel 5 VO (EU) 2014/513

Gesamtmittel und Durchführung

(1) Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 1004 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.

(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3) Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

a)
nationale Programme gemäß Artikel 7;
b)
Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 8;
c)
technische Hilfe gemäß Artikel 9;
d)
Soforthilfe gemäß Artikel 10.

(4) Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 8 dieser Verordnung, für die technische Hilfe nach Artikel 9 dieser Verordnung und für die Soforthilfe nach Artikel 10 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

Die den in Artikel 7 dieser Verordnung genannten nationalen Programmen zugewiesenen Haushaltsmittel werden in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

(5) Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Gesamtmittel wie folgt verwendet:

a)
662 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;
b)
342 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

(6) Die einzelnen Mitgliedstaaten weisen die Beträge für die in Anhang III genannten nationalen Programme wie folgt zu

a)
mindestens 20 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und
b)
mindestens 10 % für Maßnahmen bezüglich des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Die Mitgliedstaaten können von diesen Mindestquoten abweichen, wenn in den nationalen Programmen erläutert wird, warum die Verwirklichung der entsprechenden Ziele durch niedrigere Zuweisungen nicht gefährdet wird. Die Erläuterung wird von der Kommission im Zuge ihrer Genehmigung der nationalen Programme gemäß Artikel 7 Absatz 2 geprüft.

(7) Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellen die für das Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels verfügbaren Gesamtmittel die Finanzausstattung des Fonds dar; sie bilden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.