Artikel 11 VO (EU) 2014/514
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten und ihre befugten Behörden im Sinne von Artikel 25 sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen auf geeigneter Ebene und im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ausgeführt werden.
(2) Für die Umsetzung und Nutzung der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen, insbesondere was die finanziellen und administrativen Ressourcen für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle betrifft, gilt hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und die effiziente Durchführung erleichtert wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.