Artikel 12 VO (EU) 2014/514
Partnerschaft
(1) Jeder Mitgliedstaat organisiert im Einklang mit seinen innerstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten und vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Sicherheitsvorschriften eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Einrichtungen, um die in Absatz 3 dargelegte Aufgabe wahrzunehmen. Die Partnerschaft wird zwischen zuständigen Behörden gegebenenfalls auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gebildet. Sofern dies für angemessen erachtet wird, kann sie auch einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner mit einschließen.
(2) Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter vollständiger Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.
(3) Die Mitgliedstaaten binden die Partnerschaft in die Vorbereitung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der nationalen Programme ein. Ihre Zusammensetzung kann während der verschiedenen Phasen des Programms variieren.
(4) Jeder Mitgliedstaat setzt einen Monitoringausschuss ein, der die Durchführung der nationalen Programme unterstützt.
(5) Die Kommission kann Leitlinien für das Monitoring der nationalen Programme erteilen und erforderlichenfalls und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.
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