Artikel 13 VO (EU) 2014/514
Politikdialog
(1) Um die Ausarbeitung der nationalen Programme zu erleichtern, führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission auf der Ebene leitender Beamter unter Berücksichtigung der einschlägigen Zeitrahmen nach Artikel 14 einen Dialog. Dieser konzentriert sich auf das Gesamtergebnis, das durch die nationalen Programme erzielt werden soll, um den Bedürfnissen und Prioritäten der Mitgliedstaaten in den unter die spezifische Verordnungen fallenden Interventionsbereichen unter Berücksichtigung der Ausgangssituation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ziele der spezifischen Verordnungen gerecht zu werden. Der Dialog dient auch als Gelegenheit für einen Gedankenaustausch über Maßnahmen der Union. Das Ergebnis des Dialogs dient als Richtschnur für die Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme und beinhaltet auch den erwarteten Termin für die Vorlage des nationalen Programms durch den Mitgliedstaat bei der Kommission, um dessen zeitgerechte Annahme zu ermöglichen. Dieses Ergebnis wird in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten.
(2) Im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern darf keine unmittelbare entwicklungspolitische Ausrichtung vorliegen und ist im Politikdialog auf uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region zu achten.
(3) Nach Abschluss der Politikdialoge unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament über das Gesamtergebnis.
(4) Sofern dies von einem Mitgliedstaat und der Kommission für angemessen erachtet wird, kann der Politikdialog im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung nach Artikel 15 wiederholt werden, um den Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats und die Prioritäten der Union neu zu bewerten.
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