Artikel 14 VO (EU) 2014/514

Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme

(1) Jeder Mitgliedstaat schlägt auf der Grundlage der Ergebnisse des Politikdialogs nach Artikel 13 Absatz 1 ein mehrjähriges nationales Programm vor, das mit den spezifischen Verordnungen im Einklang steht.

(2) Jedes vorgeschlagene nationale Programm bezieht sich auf die Haushaltsjahre des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 und umfasst die folgenden Bestandteile:

a)
eine Beschreibung der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat, die die erforderlichen faktischen Angaben für eine angemessene Bewertung des Umfangs des Bedarfs enthält;
b)
eine Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats und dessen Ziele im Hinblick auf die Deckung dieses Bedarfs während der Programmlaufzeit;
c)
eine geeignete Strategie mit den Zielen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie mit Vorgaben für deren Verwirklichung, einem vorläufigen Zeitplan und Beispielen für Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen;
d)
eine Beschreibung, inwieweit den Zielen der spezifischen Verordnungen Rechnung getragen wird;
e)
die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den mit den spezifischen Verordnungen geschaffenen Instrumenten und anderen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen;
f)
Angaben zu dem zu schaffenden Monitoring- und Evaluierungsrahmen und den Indikatoren für die Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele gegenüber der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat;
g)
die Durchführungsbestimmungen für das nationale Programm mit Angabe der befugten Behörden sowie eine zusammenfassende Beschreibung des vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsystems;
h)
eine zusammenfassende Beschreibung des gewählten Konzepts für die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips nach Artikel 12;
i)
den Entwurf eines vorläufig nach Haushaltsjahren aufgeschlüsselten Finanzierungsplans für den gesamten Zeitraum unter Angabe der Ausgaben für technische Hilfe;
j)
die Mechanismen und Methoden zur Information der Öffentlichkeit über die nationalen Programme.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Vorschläge für die nationalen Programme spätestens drei Monate nach Abschluss des in Artikel 13 genannten Politikdialogs vor.

(4) Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Vor der Genehmigung eines vorgeschlagenen nationalen Programms prüft die Kommission:

a)
seine Übereinstimmung mit den Zielen der spezifischen Verordnungen und dem Ergebnis des Politikdialogs nach Artikel 13 Absatz 1;
b)
die Aufteilung von Unionsfinanzierung entsprechend den Zielen unter Berücksichtigung der Anforderungen der spezifischen Verordnungen und gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen;
c)
die Relevanz der Ziele, der Vorgaben, der Indikatoren, des Zeitplans und der Beispiele für die im Rahmen des vorgeschlagenen nationalen Programms vorgesehenen Maßnahmen vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Strategie;
d)
die Angemessenheit der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Durchführungsbestimmungen vor dem Hintergrund der vorgesehenen Maßnahmen;
e)
die Vereinbarkeit des vorgeschlagenen Programms mit dem Unionsrecht;
f)
die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds;
g)
gegebenenfalls die Kohärenz mit den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region, sofern es sich um allgemeine Ziele und Beispiele für Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern im Rahmen einer spezifischen Verordnung handelt.

(6) Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Vorschlags für das nationale Programm Anmerkungen vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein vorgeschlagenes nationales Programm den Zielen der spezifischen Verordnung nicht entspricht, den Anforderungen der nationalen Strategie nicht genügt oder dass die Unionsfinanzierung für diese Ziele unzureichend ist oder dass das Programm mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und gegebenenfalls das vorgeschlagene nationale Programm zu ändern.

(7) Die Kommission genehmigt das jeweilige nationale Programm spätestens sechs Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen.

(8) Unbeschadet des Absatzes 7 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament über das Gesamtergebnis der Anwendung der Absätze 5 und 6, auch darüber, ob die für jedes Ziel in den einschlägigen spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestprozentsätze eingehalten werden oder nicht.

(9) Treten neue oder unvorhergesehene Umstände ein, so kann auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.