Artikel 15 VO (EU) 2014/514

Halbzeitüberprüfung

(1) Im Jahr 2018 überprüfen die Kommission und jeder Mitgliedstaat die Lage vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Zwischenberichte und vor dem Hintergrund der Entwicklungen der Unionspolitik und der Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Im Anschluss an die Überprüfung gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses können die nationalen Programme überarbeitet werden.

(3) Die in Artikel 14 festgelegten Regeln für die Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Genehmigung dieser geänderten nationalen Programme.

(4) Nach Abschluss der Halbzeitüberprüfung und als Teil des Zwischenberichts nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor.

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