Artikel 17 VO (EU) 2014/514
Allgemeine Fördergrundsätze
(1) Die Förderfähigkeit von Ausgaben unterliegt den nationalen Vorschriften, es sei denn, in dieser Verordnung oder den spezifischen Verordnungen sind spezifische Regeln festgesetzt.
(2) Damit die Ausgaben im Einklang mit den spezifischen Verordnungen förderfähig sind, müssen sie
- a)
- unter den Anwendungsbereich der spezifischen Verordnungen und deren Ziele fallen;
- b)
- erforderlich sein, damit das betreffende Projekt durchgeführt werden kann;
- c)
- angemessen sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, insbesondere hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kostenwirksamkeit.
(3) Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2024 ausgezahlt wurden.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind Ausgaben, die im Jahr 2014 gezahlt wurden, auch förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 26 gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die vor der förmlichen Benennung angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.
(5) Die in den Zahlungsanträgen des Begünstigten an die zuständige Behörde aufgeführten Ausgaben sind durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen; dies betrifft jedoch nicht die Formen der Unterstützung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d. Bei diesen Formen der Unterstützung sind abweichend von Absatz 3 dieses Artikels in den Zahlungsanträgen die dem Begünstigten durch die zuständige Behörde erstatteten Kosten anzugeben.
(6) Unmittelbar durch ein Projekt während seiner Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts nicht berücksichtigt wurden, werden von den förderfähigen Ausgaben für das Projekt spätestens im vom Begünstigten eingereichten Abschlusszahlungsantrag abgezogen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.