Artikel 18 VO (EU) 2014/514

Förderfähige Ausgaben

(1) Für die Erstattung förderfähiger Ausgaben bestehen folgende Möglichkeiten:

a)
Erstattung der förderfähigen Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abschreibung;
b)
auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten;
c)
als Pauschalfinanzierung;
d)
auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die für eine oder mehrere definierte Kostenkategorien festgelegt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Optionen können kombiniert werden, wenn sich die einzelnen Optionen jeweils auf unterschiedliche Kostenkategorien beziehen oder wenn es sich um unterschiedliche Projekte im Rahmen einer Maßnahme oder um aufeinander folgende Phasen einer Maßnahme handelt.

(3) Umfasst die Projektdurchführung ausschließlich die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, so findet lediglich Absatz 1 Buchstabe a Anwendung. Beschränkt sich die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen eines Projekts auf bestimmte Kostenkategorien, so können alle Optionen nach Absatz 1 Anwendung finden.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Beträge und Sätze werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf

i)
statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen,
ii)
den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter oder
iii)
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der einzelnen Begünstigten;

b)
nach den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen der Politiken der Union für ähnliche Arten von Projekten und Begünstigten gelten;
c)
nach den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom betreffenden Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für ähnliche Arten von Projekten und Begünstigten gelten.

(5) In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Projekt enthält, werden auch die Methode für die Berechnung der Kosten des Projekts sowie die Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe festgelegt.

(6) Entstehen durch die Umsetzung eines Projekts indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten pauschal berechnet werden:

a)
Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, vorausgesetzt, der Satz wird auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder einer Methode, die im Rahmen von vollständig vom betreffenden Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für ähnliche Arten von Projekten und Begünstigten gilt, berechnet;
b)
Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
c)
Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren und im Rahmen der Politiken der Union für ähnliche Arten von Projekten und Begünstigten gelten.

(7) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Projekts zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1720 Stunden geteilt werden.

(8) Falls der Beitrag aus dem Unionshaushalt 100000 EUR nicht übersteigt, können die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d zusätzlich zu den in Absatz 4 festgelegten Methoden auch von Fall zu Fall auf der Grundlage eines vorab von der zuständigen Behörde genehmigten Budgetentwurfs festgesetzt werden.

(9) Abschreibungskosten können unter folgenden Bedingungen als förderfähig angesehen werden:

a)
die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;
b)
der Betrag der Ausgaben ist — bei Erstattung nach Absatz 1 Buchstabe a — durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;
c)
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Projekt;
d)
die Unterstützung aus dem Unionshaushalt wurde nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen.

(10) Unbeschadet des Artikels 43 können die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, für die Zwecke des Absatzes 8 dieses Artikels den Euro-Umrechnungskurs anwenden, der zum Zeitpunkt der Projektgenehmigung oder der Unterzeichnung der Projektvereinbarung anhand des von der Kommission elektronisch veröffentlichten monatlichen Buchungskurses festgelegt wurde. Der Euro-Umrechnungskurs bleibt während der Laufzeit des Projekts unverändert.

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