Artikel 19 VO (EU) 2014/514
Nicht förderfähige Ausgaben
Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus dem Unionshaushalt im Rahmen der spezifischen Verordnungen nicht in Frage:
- a)
- Schuldzinsen;
- b)
- Erwerb von unbebauten Grundstücken;
- c)
- Erwerb von bebauten Grundstücken, die für die Projektdurchführung benötigt werden, und zwar der Teil der Ausgaben, der 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Projekt übersteigt;
- d)
- Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet.
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