Artikel 19 VO (EU) 2014/514

Nicht förderfähige Ausgaben

Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus dem Unionshaushalt im Rahmen der spezifischen Verordnungen nicht in Frage:

a)
Schuldzinsen;
b)
Erwerb von unbebauten Grundstücken;
c)
Erwerb von bebauten Grundstücken, die für die Projektdurchführung benötigt werden, und zwar der Teil der Ausgaben, der 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Projekt übersteigt;
d)
Mehrwertsteuer (MwSt.), es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet.

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