Artikel 20 VO (EU) 2014/514
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten
(1) Im Rahmen der spezifischen Verordnungen können auf Initiative eines Mitgliedstaats für jedes nationale Programm Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung, die Verwaltung, das Monitoring, die Evaluierung, die Information und Kommunikation, die Vernetzung, die Kontrolle und Prüfung sowie auf den Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der spezifischen Verordnungen unterstützt werden.
(2) Gemäß Absatz 1 können gefördert werden
- a)
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung, Verwaltung und dem Monitoring des Programms oder von Maßnahmen oder Projekten;
- b)
- Ausgaben im Zusammenhang mit Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen oder Projekten;
- c)
- Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen des Programms oder von Maßnahmen oder Projekten;
- d)
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Information, Verbreitung und Transparenz in Bezug auf das Programm oder auf Maßnahmen oder Projekte, einschließlich Ausgaben, die durch die Anwendung des Artikels 53 entstehen und Ausgaben für unter anderem auf lokaler Ebene organisierte Informations- und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Zielsetzung des Programms;
- e)
- Ausgaben für die Beschaffung, Einrichtung und Wartung computergestützter Verwaltungs-, Monitoring- und Evaluierungssysteme für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;
- f)
- diese Ausgaben können auch die Kosten für die Treffen von Monitoringausschüssen und Unterausschüssen, die sich auf die Umsetzung von Maßnahmen beziehen, umfassen, einschließlich der Kosten für Sachverständige und andere Teilnehmer an diesen Ausschusssitzungen, und einschließlich aus Drittländern, sofern ihre Anwesenheit für die wirksame Durchführung der Programme, Maßnahmen oder Projekte erforderlich ist;
- g)
- Ausgaben für die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die in Artikel 25 genannten befugten Behörden, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, und von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten im Hinblick auf die Verwaltung und Nutzung der im Rahmen der spezifischen Verordnungen gewährten Unterstützung einsetzen.
(4) Die Maßnahmen können auch den vorherigen und den nachfolgenden Finanzrahmen betreffen.
(5) Sind eine oder mehrere befugte Behörden für mehr als ein nationales Programm zuständig, so können die Mittel für die Ausgaben für technische Hilfe in jedem der betreffenden Programme teilweise oder ganz zusammengefasst werden.
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