Artikel 21 VO (EU) 2014/514

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Jeder Mitgliedstaat richtet für die Durchführung seines nationalen Programms Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die Folgendes vorsehen:

a)
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Behörde und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Behörde;
b)
die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Behörden sowie innerhalb dieser Behörden;
c)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gemeldeten Ausgaben;
d)
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für das Monitoring und die Berichterstattung;
e)
Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Behörde Aufgaben einer anderen Einrichtung überträgt;
f)
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
g)
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
h)
Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

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