Artikel 21 VO (EU) 2014/514
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Jeder Mitgliedstaat richtet für die Durchführung seines nationalen Programms Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die Folgendes vorsehen:
- a)
- eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Behörde und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Behörde;
- b)
- die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Behörden sowie innerhalb dieser Behörden;
- c)
- Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gemeldeten Ausgaben;
- d)
- computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für das Monitoring und die Berichterstattung;
- e)
- Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Behörde Aufgaben einer anderen Einrichtung überträgt;
- f)
- Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
- g)
- Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
- h)
- Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
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