Artikel 22 VO (EU) 2014/514

Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme zuständig.

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