Artikel 22 VO (EU) 2014/514
Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme zuständig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.