Artikel 23 VO (EU) 2014/514

Verpflichtungen der Begünstigten

Die Begünstigten arbeiten mit der Kommission und den befugten Behörden uneingeschränkt zusammen, wenn diese ihre Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen wahrnehmen.

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