Artikel 27 VO (EU) 2014/514

Allgemeine Grundsätze für Kontrollen durch zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden führen eine systematische Verwaltungskontrolle durch und nehmen zudem bei abschließenden Zahlungsanträgen der Begünstigten — gegebenenfalls auch unangekündigte — Vor-Ort-Kontrollen zur Prüfung der in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben vor, um eine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit zu erhalten.

(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde im Hinblick auf eine repräsentative Fehlerquote und ein Mindest-Konfidenzniveau, die auch besonders fehlerbehaftete Fälle adäquat berücksichtigen, aus der Grundgesamtheit der Begünstigten eine Stichprobe, die sich gegebenenfalls aus einem Zufallsteil und einem risikobasierten Teil zusammensetzt.

(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

(4) Sind ermittelte Probleme offenbar systembedingt und können daher ein Risiko für andere Projekte mit sich bringen, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass eine weitere Untersuchung — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Kontrollen — durchgeführt wird, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen und zu klären, ob die Fehlerquote ein akzeptables Maß übersteigt. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, von denen die Kommission in der in Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Übersicht unterrichtet wird.

(5) Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften. Dabei kann es sich insbesondere um Folgendes handeln:

a)
Vorschriften für die von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen, im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, Zusagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ergeben, einschließlich der Vorschriften, die den Zeitraum betreffen, für den die Belege aufbewahrt werden sollten;
b)
Vorschriften über das Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind;
c)
Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.

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