Artikel 28 VO (EU) 2014/514
Zahlungen an die Begünstigten
Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.
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