Artikel 28 VO (EU) 2014/514

Zahlungen an die Begünstigten

Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.