Artikel 29 VO (EU) 2014/514

Aufgaben der Prüfbehörde

(1) Um den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erteilten Bestätigungsvermerk zu untermauern, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und stichprobenweise die in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben geprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 58 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte über den Status der Prüfbehörden und die für ihre Prüfungen geltenden Bedingungen zu erlassen.

(2) Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so sorgt die Prüfbehörde dafür, dass diese Stelle über das erforderliche Fachwissen und die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.

(3) Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Prüftätigkeit nach international anerkannten Prüfstandards erfolgt.

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