Artikel 30 VO (EU) 2014/514
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
(1) Die Kommission und die Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich so bald wie möglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen bestmöglich und im angemessenen Umfang einzusetzen und unnötige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
(2) Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig zusammen, um sich über Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
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