Artikel 31 VO (EU) 2014/514
Kontrollen und Prüfungen durch die Kommission
(1) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich des Benennungsverfahrens, des Antrags auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44, der jährlichen Durchführungsberichte und der von den nationalen und den Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, ob die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und ob diese Systeme während der Durchführung der nationalen Programme wirksam funktionieren.
(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, die der betroffenen befugten nationalen Behörde — außer in dringenden Fällen — mindestens zwölf Arbeitstage im Voraus anzukündigen sind. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Duplizierungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.
(3) Die Prüfungen und Kontrollen können sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
- a)
- die Überprüfung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eines nationalen Programms oder eines Teils davon;
- b)
- die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;
- c)
- das Vorliegen der erforderlichen Belege, die sich auf die im Rahmen der nationalen Programme geförderten Maßnahmen beziehen müssen;
- d)
- die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt und kontrolliert wurden;
- e)
- eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen der Maßnahmen und/oder des nationalen Programms.
(4) Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit Projekten und technischer Unterstützung oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder an der Befragung von Personen auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, ohne dass die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte davon berührt oder die Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte dadurch beeinträchtigt werden.
(5) Auf Ersuchen der Kommission und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats werden von den zuständigen Einrichtungen dieses Mitgliedstaats zusätzliche Kontrollen oder Untersuchungen der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen vorgenommen. An diesen Kontrollen können Kommissionsbedienstete oder von der Kommission beauftragte Personen teilnehmen. Im Hinblick auf eine bessere Kontrolle kann die Kommission mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten deren Behörden um Amtshilfe bei bestimmten Kontrollen oder Untersuchungen ersuchen.
(6) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den geltenden Regelungen gewährleisten.
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