Artikel 33 VO (EU) 2014/514
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen
(1) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Beitrag aus dem Unionshaushalt zu jedem nationalen Programm gemäß den Mittelzuweisungen. Die Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen zugeordnet.
(2) Die Zahlungen erfolgen als anfängliche Vorfinanzierung, jährliche Vorfinanzierung, Zahlung des Jahressaldos und schließlich des letzten Restsaldos.
(3) Es gilt Artikel 90 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
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