Artikel 34 VO (EU) 2014/514

Kumulierung der anfänglichen Vorfinanzierung und der Jahressalden

(1) Der kumulierte Gesamtbetrag der anfänglichen Vorfinanzierung und der Zahlungen der Jahressalden darf 95 % des Beitrags aus dem Unionshaushalt zum betreffenden nationalen Programm nicht übersteigen.

(2) Auch nach Erreichung der Obergrenze von 95 % können die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Zahlungsanträge übermitteln.

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