Artikel 35 VO (EU) 2014/514
Vorfinanzierungsregelung
(1) Nach Erlass des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms zahlt die Kommission innerhalb von vier Monaten der benannten zuständigen Behörde für den gesamten Programmplanungszeitraum einen anfänglichen Vorfinanzierungsbetrag. Dieser Vorfinanzierungsbetrag entspricht 4 % des Gesamtbeitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann diese Zahlung in zwei Tranchen erfolgen.
(2) Vor dem 1. Februar 2015 wird ein jährlicher Vorfinanzierungsbetrag gezahlt, der sich auf 3 % des Gesamtbeitrags aus dem Haushaltsplan der Union zum nationalen Programm beläuft. Für die Jahre im Zeitraum 2016-2022 entspricht dieser Betrag 5 % des Gesamtbeitrags aus dem Haushaltsplan der Union zum nationalen Programm.
(3) Wird ein nationales Programm im Jahr 2015 oder danach genehmigt, werden die anfängliche Vorfinanzierung und die jährliche Vorfinanzierung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln spätestens 60 Tage nach Genehmigung des nationalen Programms gezahlt.
(4) Im Falle von Änderungen am Gesamtbeitrag aus dem Haushaltsplan der Union zu einem nationalen Programm werden der anfängliche sowie die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge entsprechend angepasst und erscheinen im Finanzierungsbeschluss.
(5) Die Vorfinanzierung ist für Zahlungen an Begünstigte bestimmt, die das nationale Programm durchführen, sowie für die befugten Behörden für Ausgaben, die sich auf die technische Hilfe beziehen. Sie wird der zuständigen Behörde unverzüglich für diese Zwecke zur Verfügung gestellt.
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