Artikel 36 VO (EU) 2014/514
Abrechnung der Vorfinanzierung
(1) Der anfängliche Vorfinanzierungsbetrag wird spätestens bei Abschluss des nationalen Programms gemäß Artikel 40 von der Kommission verrechnet.
(2) Der jährliche Vorfinanzierungsbetrag wird von der Kommission gemäß Artikel 39 verrechnet.
(3) Die gesamte Vorfinanzierung ist der Kommission vollständig zurückzuzahlen, wenn binnen 36 Monaten ab der von der Kommission getätigten Zahlung der ersten Tranche der anfänglichen Vorfinanzierung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 44 eingereicht wurden.
(4) Zinserträge aus der anfänglichen Vorfinanzierung werden zugunsten des betreffenden nationalen Programms verbucht und im letzten Zahlungsantrag von den öffentlichen Ausgaben abgezogen.
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