Artikel 37 VO (EU) 2014/514

Interne Zweckbindung der Einnahmen

(1) Als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten

i)
Beträge, die nach den Artikeln 45 und 47 dieser Verordnung dem Unionshaushalt zugeführt werden, einschließlich Zinsen;
ii)
Beträge, die nach dem Abschluss von Programmen während des vorangegangenen mehrjährigen Finanzrahmens dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle einer Wiederverwendung zuerst zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der spezifischen Verordnungen verwendet.

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