Artikel 38 VO (EU) 2014/514

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieser Verordnung und entsprechend Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

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