Artikel 39 VO (EU) 2014/514

Zahlung des Jahressaldos

(1) Die Kommission zahlt auf der Grundlage des geltenden Finanzplans, der jährlichen Rechnungslegung für das nationale Programm im jeweiligen Haushaltsjahr und des entsprechenden Beschlusses über den Rechnungsabschluss den Jahressaldo.

(2) In die jährliche Rechnungslegung gehen die von der zuständigen Behörde im Haushaltsjahr getätigten Zahlungen ein, die ordnungsgemäß den Kontrollen nach Artikel 27 unterzogen wurden, einschließlich der Zahlungen, die sich auf technische Hilfe beziehen.

(3) In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt die Zahlung des Jahressaldos spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission die in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 54 genannten Informationen und Unterlagen für anforderungsgemäß erklärt hat und der letzte Jahressaldo abgerechnet wurde.

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