Artikel 40 VO (EU) 2014/514

Abschluss des Programms

(1) Die Mitgliedstaaten reichen bis zum 31. Dezember 2024 folgende Unterlagen ein:

a)
die für die letzte jährliche Rechnungslegung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 44 Absatz 1;
b)
einen Antrag auf Zahlung des Restsaldos sowie
c)
den Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms gemäß Artikel 54 Absatz 1.

(2) Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2023 und dem 30. Juni 2024 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.

(3) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Unterlagen zahlt die Kommission auf der Grundlage des geltenden Finanzplans, der letzten jährlichen Rechnungslegung und des entsprechenden Beschlusses über den Rechnungsabschluss den letzten Restsaldo.

(4) In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird die Zahlung des letzten Restsaldos spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss für das letzte Haushaltsjahr oder einen Monat nach Genehmigung des Schlussberichts getätigt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt. Die nach Zahlung des Restsaldos noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 52 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

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