Artikel 44 VO (EU) 2014/514

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen vor. Die übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos. Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise höchstens bis zum 1. März verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

(2) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, weitere Informationen zum Zweck des Jahresrechnungsabschlusses zur Verfügung zu stellen. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann diese ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen.

(3) Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die Muster, nach denen die Unterlagen nach Absatz 1 zu erstellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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