Artikel 45 VO (EU) 2014/514
Jährlicher Rechnungsabschluss
(1) Die Kommission beschließt zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den Jahresrechnungsabschluss für jedes nationale Programm. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der jährlichen Rechnungslegung und ergeht vorbehaltlich jeglicher späterer Finanzkorrekturen.
(2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren bezüglich des Erlasses des Beschlusses und dessen Durchführung fest, darunter für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und für die einschlägigen Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.
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