Artikel 49 VO (EU) 2014/514

Rückzahlung

(1) Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der Zinssatz angewandt, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt und der am ersten Arbeitstag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

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