Artikel 50 VO (EU) 2014/514

Grundsätze

(1) Für alle nationalen Programme gilt ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge aufgehoben wird, die bis zum 15. Februar oder — falls die Kommission die Frist zur Einreichung von Zahlungsanträgen gemäß Artikel 44 Absatz 1 verlängert — bis zum 1. März des Folgejahres des zweiten Jahres nach dem der Mittelbindung, nicht als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 35 mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 abgerufen werden. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu jeder der Mittelbindungen 2015-2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2018 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2019. Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2019 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2020.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.

(3) Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016-2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.

(4) Mittelbindungen für die letzten beiden Jahre werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

(5) Mittelbindungen, die am letzten Tag der Förderfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3 noch offen sind und für die die zuständige Behörde nicht binnen sechs Monaten ab diesem Tag einen Zahlungsantrag stellt, werden automatisch aufgehoben.

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