Artikel 51 VO (EU) 2014/514

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

(1) Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Behörde bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:

a)
Aussetzung der Maßnahmen aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung; oder
b)
Gründe höherer Gewalt, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten nationalen Programms oder eines Teils davon haben. Die zuständigen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten nationalen Programms oder eines Teils davon nach.

Die Ausnahme kann einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr gedauert hat. Dauert die Aussetzung oder die höhere Gewalt länger als ein Jahr, kann die Ausnahme mehrere Male beantragt werden, entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung der Maßnahme und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Januar, damit der Betrag zum Ende des Vorjahrs geltend gemacht werden kann.

(3) Der Teil einer Mittelbindung, für den ein Zahlungsantrag gestellt wurde, der aber am 31. Dezember des Jahres n + 2 nur teilweise oder einstweilig gar nicht gezahlt wurde, wird bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindung nicht berücksichtigt.

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