Artikel 55 VO (EU) 2014/514

Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen

(1) Die Kommission nimmt — soweit angemessen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — ein regelmäßiges Monitoring zu dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen vor.

(2) Sie evaluiert die Durchführung der spezifischen Verordnungen in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57.

(3) Ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen wird festgelegt, um die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, den Zusatznutzen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen, die Verfahrensvereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Lichte der Ziele dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sowie den Beitrag der Verordnung und der spezifischen Verordnungen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen zu können.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 58 delegierte Rechtsakte zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens zu erlassen.

(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Informationen vor, die benötigt werden, um diese Verordnung und die spezifischen Verordnungen einem Monitoring und einer Evaluierung zu unterziehen.

(6) Die Kommission bewertet ferner die Komplementarität der im Rahmen der spezifischen Verordnungen durchgeführten Maßnahmen und der Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Union.

(7) Die Kommission widmet dem Monitoring und der Evaluierung von Maßnahmen und Programmen mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 8 besondere Aufmerksamkeit.

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