Artikel 56 VO (EU) 2014/514
Evaluierung der nationalen Programme durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Evaluierungen vor. Die im Jahr 2017 vorzunehmende Evaluierung wird zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Programme nach dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen beitragen.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten gemäß Absatz 1, einschließlich von Daten zu den in dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen genannten Indikatoren, eingerichtet werden.
(3) Die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Evaluierungen werden von Sachverständigen vorgenommen, die funktional von den zuständigen Behörden, Prüfbehörden und delegierten Behörden unabhängig sind. Diese Sachverständigen können einer eigenständigen öffentlichen Einrichtung angegliedert sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Kommission formuliert Leitlinien für die Durchführung der Evaluierungen.
(4) Die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Evaluierungen werden vollumfänglich veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.
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