Artikel 6 VO (EU) 2014/514

Durchführung

(1) Die Kommission stellt den Gesamtbetrag fest, der auf ihre Initiative für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe aus den jährlichen Mittelbeträgen des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm für die Unionsmaßnahmen und die Soforthilfe mittels Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 59 Absatz 3 erlassen.

(3) Für die Soforthilfe kann die Kommission ein separates Arbeitsprogramm annehmen, damit die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(4) Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe, die auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, werden entweder direkt, durch die Kommission oder über Exekutivagenturen, oder indirekt, durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

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