Artikel 7 VO (EU) 2014/514
Soforthilfe
(1) In einer Notlage im Sinne der spezifischen Verordnungen kann die Kommission die Gewährung von Soforthilfe beschließen. In derartigen Fällen setzt sie das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel können mit der Soforthilfe bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden.
(3) Die Soforthilfe kann im Einklang mit den in den spezifischen Verordnungen festgelegten Zielen und Maßnahmen in Mitgliedstaaten und in Drittländern geleistet werden.
(4) Mit der Soforthilfe können Ausgaben, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens getätigt wurden, nicht aber solche, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt wurden, finanziert werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
(5) Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen erfolgen, die Unionsagenturen direkt gewährt werden.
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