Artikel 8 VO (EU) 2014/514

Unionsmaßnahmen und Soforthilfe in oder mit Bezug zu Drittländern

(1) Die Kommission kann beschließen, im Einklang mit den in den spezifischen Verordnungen festgelegten Zielen und Maßnahmen Unionsmaßnahmen und Soforthilfe in oder mit Bezug zu Drittländern zu finanzieren.

(2) Bei direkter Mittelverwaltung können folgende Akteure Anträge auf Finanzhilfe einreichen:

a)
Mitgliedstaaten;
b)
Drittländer in hinreichend begründeten Fällen, in denen Finanzhilfe erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen zu erreichen;
c)
von Drittländern und der Union oder von Mitgliedstaaten eingerichtete gemeinsame Stellen;
d)
internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Einrichtungen, Abteilungen und Missionen der Vereinten Nationen, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken sowie Institutionen der internationalen Gerichtsbarkeit, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der betreffenden spezifischen Verordnung(en) leisten;
e)
das IKRK und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;
f)
Nichtregierungsorganisationen, die in der Union und den an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligten Ländern ansässig und registriert sind;
g)
Unionsagenturen für Soforthilfe.

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