Artikel 9 VO (EU) 2014/514

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1) Im Rahmen der spezifischen Verordnungen können auf Initiative oder im Namen der Kommission die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der spezifischen Verordnungen notwendigen Maßnahmen und Tätigkeiten in Bezug auf Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle unterstützt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten können Folgendes umfassen:

a)
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten;
b)
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;
c)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe;
d)
Evaluierungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Umsetzung der spezifischen Verordnungen beziehen;
e)
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und stärkere Synergien zwischen den auf Kommissionsinitiative eingeleiteten Kommunikationsaktivitäten zu erzielen, sollten die im Rahmen dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen beitragen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;
f)
die Einrichtung, die Aktualisierung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;
g)
die Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden;
h)
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken;
i)
Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die befugten Behörden und die Begünstigten in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;
j)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention;
k)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten können auch den vorherigen und den nachfolgenden Finanzrahmen betreffen.

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