Artikel 1 VO (EU) 2014/515

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (im Folgenden „Instrument” ) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds” ) geschaffen.

Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. 513/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.

(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;
b)
der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;
c)
die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung;
d)
der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.

(3) Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.