Artikel 1 VO (EU) 2014/515
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (im Folgenden „Instrument” ) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds” ) geschaffen.
Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. 513/2014 wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds eingerichtet.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;
- b)
- der allgemeine Rahmen für die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen;
- c)
- die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung;
- d)
- der Anwendungsbereich und der Zweck der einzelnen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.
(3) Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
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