Artikel 2 VO (EU) 2014/515
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Außengrenzen” die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf die die Bestimmungen des Unionsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorübergehende Grenzen handelt oder nicht;
- b)
- „gemeinsame Unionsnormen” die Anwendung operativer Maßnahmen in einer gemeinsamen und nicht divergierenden Weise, um zu einem hohen und einheitlichen Sicherheitsniveau im Bereich der Grenzkontrolle und der Visa gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), dem Schengen-Katalog über Außengrenzenkontrollen, dem Leitfaden für Grenzschutzbeamte, dem Visumhandbuch, dem EUROSUR-Handbuch und allen anderen Verordnungen und Leitlinien zu Grenzkontrolle und Visa, die auf Unionsebene unter Umständen noch verabschiedet werden, zu gelangen;
- c)
-
„vorübergehende Außengrenze”
- i)
- die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
- ii)
- die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
- d)
- „Grenzübergangsstelle” einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 notifiziert wurde;
- e)
- „Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus” die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;
- f)
- „Notlage” eine sich aus außergewöhnlichem, dringendem Druck ergebende Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, oder jede andere ordnungsgemäß begründete Notlage, die sofortige Maßnahmen an den Außengrenzen erforderlich macht;
- g)
- „Abschnitt einer Außengrenze” die Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats insgesamt oder einen Teil davon gemäß der Festlegung durch nationales Recht oder gemäß der Bestimmung durch die nationale Koordinierungsstelle oder eine andere nationale Behörde, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 zuständig ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218vom 13.8.2008, S. 60).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
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