Artikel 3 VO (EU) 2014/515
Ziele
(1) Das Instrument soll generell dazu beitragen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union herbeizuführen und gleichzeitig den legalen Reiseverkehr mittels einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen und der effektiven Bearbeitung von Schengen-Visa im Einklang mit der Verpflichtung der Union für die Grundfreiheiten und die Menschenrechte zu erleichtern.
(2) Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument — im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, — einen Beitrag zur Erreichung folgender spezifischer Ziele:
- a)
- Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;
- b)
- Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Frontex-Agentur, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, garantiert wird.
Die Verwirklichung der spezifischen Ziele des Instruments wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 unter Heranziehung der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme bewertet.
(3) Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verwirklichen, trägt das Instrument zu den folgenden operativen Zielen bei:
- a)
- Förderung der Entwicklung, der Umsetzung und der Durchsetzung von Strategien, damit sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personenkontrollen durchgeführt werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;
- b)
-
schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen auf der Grundlage von Solidarität und verantwortungsbewusstem Handeln, insbesondere durch
- i)
- die Stärkung der Außengrenzkontrolle und Überwachungssysteme sowie der Zusammenarbeit zwischen Grenzschutz-, Zoll-, Migrations-, Asyl- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, einschließlich der Seegrenzgebiete;
- ii)
- Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement und notwendige Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit, Identitätsmanagement sowie die Interoperabilität der beschafften technischen Geräte;
- iii)
- sonstige Maßnahmen, die ebenfalls einen Beitrag zur Verhinderung und Bekämpfung der mit dem Personenverkehr zusammenhängenden grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen, einschließlich Menschenhandel und Schleuseraktivitäten, leisten;
- c)
- Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte und verschiedene Formen der konsularischen Zusammenarbeit, um für eine bessere konsularische Reichweite und harmonisierte Verfahren bei der Visumerteilung zu sorgen;
- d)
- Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und Ausstattung, mit denen die gemeinsame Visumpolitik, Grenzkontrollen und Grenzüberwachung an den Außengrenzen unterstützt werden und die vollumfänglich im Einklang mit dem Recht zum Schutz personenbezogener Daten stehen;
- e)
- Stärkung des Lagebewusstseins an den Außengrenzen und Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten;
- f)
- Sicherstellung der effizienten und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa, einschließlich des wirksamen Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;
- g)
- Stärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Beitrag zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, einschließlich der Verhinderung und der Bekämpfung von illegaler Einwanderung, sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen, was in vollem Umfang den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns und der humanitären Hilfe der Union entsprechen muss.
(4) Im Rahmen des Instruments finanzierte Maßnahmen sind in vollständigem Einklang mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde durchzuführen. Insbesondere stehen die Maßnahmen in Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Datenschutzrecht der Union, der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem Grundsatz der fairen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, dem Recht auf Asyl und internationalen Schutz, dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Instrumenten ergeben, beispielsweise dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967.
Vor allem widmen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen, soweit dies möglich ist, der Identifizierung schutzbedürftiger Personen, insbesondere Kinder und unbegleiteter Minderjähriger, ihrer unmittelbaren Unterstützung und ihrer Zuweisung in Schutzeinrichtungen besondere Aufmerksamkeit.
(5) Bei der Durchführung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, die sich auf die Überwachung der Seegrenzen beziehen, schenken die Mitgliedstaaten ihrer nach internationalem Seerecht bestehenden Pflicht, in Seenot befindlichen Personen Hilfe zu leisten, besondere Beachtung. In dieser Hinsicht können Ausrüstungen und Systeme, die im Rahmen des Instruments unterstützt werden, dazu benutzt werden, Such- und Rettungseinsätze anzugehen, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden und durch die zum Schutz von Migranten und zur Rettung ihres Lebens beigetragen wird.
(6) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.